Bei Anruf Betrug
Betrüger:innen nutzen immer wieder neue Maschen, um Bankkund:innen sensible Daten wie Kontonummern oder Bankingzugänge...
Zugegeben – es gibt schönere Themen als die Frage, wer mich beerben soll. Und dennoch ist es sinnvoll, sich Gedanken dazu zu machen. Und zwar in jedem Alter und in jeder Lebensphase erneut. Wir erklären, warum.
Na, schon dein Testament gemacht? Hua – was für eine Frage? Das Thema ist nicht gerade sexy und auch ein bisschen gruselig. Und überhaupt: Muss ich überhaupt ein Testament machen?
Müssen muss keiner. Aber jeder, der gerne selbst bestimmen möchte, wer sein Geld, Haus oder seine Wertsachen erhalten soll und wer wie abgesichert sein soll, muss sich zwangsläufig ein paar Gedanken darüber machen. Entweder, er ist mit den Regeln, die der Gesetzgeber vorsieht, zufrieden. Dann kann alles bleiben, wie es ist. Oder er legt via Testament eine eigene Erbfolge fest. Eine Altersgrenze dafür gibt es nicht.
Existiert kein Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert vereinfacht gesagt eine bestimmte Rangfolge, wer erbt.
Wer noch jung ist und keine Kinder hat, muss überlegen, ob es für ihn in Ordnung ist, dass der Nachlass im Zweifel an seine Eltern oder Geschwister geht. Möchte er lieber Freunde, eine bestimmte Hilfsorganisation oder einen Verein bedenken, braucht er ein Testament. Das gilt auch, wenn er eigentlich mit Eltern und Geschwistern als Erben einverstanden ist, aber zum Beispiel der Bruder mehr erhalten soll als die Schwester.
Wichtig: Partner oder Partnerin, mit denen die potenzielle Erblasser:innen nicht verheiratet oder verpartnert sind, tauchen in der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls nicht auf. Sollen sie etwas erhalten, muss das testamentarisch geregelt werden.
Die eigenen Kinder erben laut Gesetz auf jeden Fall. Es kommt auf die sonstigen Familienverhältnisse an, was zusätzlich bedacht werden sollte:
Konstellation 1 – die Eltern sind verheiratet: In dem Fall erben die Gatten neben den Kindern. Man kann aber darüber nachdenken, eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft zu regeln. Dann dürfen Partner oder Partnerin als Vorerbende zunächst den Anteil der Kinder nutzen beziehungsweise verwalten. Erst im zweiten Schritt erhalten Sohn oder Tochter ihr Erbe. Den Zeitpunkt dafür kann ebenfalls das Testament bestimmen – etwa ein bestimmtes Alter der Kinder oder, wenn die Gatten ebenfalls gestorben ist.
Konstellation 2 – die Eltern sind geschieden: Sind die Kinder noch minderjährig und besteht ein gemeinsames Sorgerecht, verwaltet automatisch der Partner den Nachlass der Kinder. Ist das nicht gewünscht, kann das Testament den Nachlass aus der so genannten Vermögenssorge explizit ausklammern. Gleichzeitig bestimmt der Erblasser einen Vermögensverwalter, also eine Person, die das Erbe für die Kinder verwaltet, bis diese volljährig sind.
Konstellation 3 – der Partner ist bereits verstorben: Dann ist zu überlegen, ob ein Testamentsvollstrecker oder ein Vormund im Testament benannt werden, die das Vermögen bis zur Volljährigkeit – oder auch darüber hinaus etwa bis zum Abschluss der Ausbildung – verwaltet.
Konstellation 4 – die Eltern sind zusammen, aber nicht verheiratet: Hier sind Partnerin oder Partner laut Gesetz raus aus der Erbfolge. Sollen sie neben den Kindern einen Vermögensanteil bekommen, müssen sie im Testament zu Erben bestimmt werden.
Ganz leer kann man die gesetzlichen Erben nicht ausgehen lassen. Auch, wenn sie im Testament nicht auftauchen, wird für Kinder, Enkel, Ehegatten oder auch Eltern ein Pflichtteil fällig.
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommen die überlebenden Ehegatten im Todesfall drei Viertel des Nachlasses. Achtung: Laut Gesetz geht dann dennoch ein Viertel an die Eltern des Erblassers oder – wenn diese nicht mehr leben – an deren deren Kinder gehen. Das Testament kann bestimmen, dass die Partner:innen Alleinerbe sein soll. In dem Fall stünde den Eltern jedoch immer noch ein Pflichtteil zu.
Hier hängt es entscheidend von der Familiensituation und den Wünschen für den eigenen Ruhestand ab, wie Eltern mit erwachsenen Kindern ihren Nachlass regeln wollen. Ganz allgemein sind die folgenden Punkte zu bedenken:
Alles kann, nichts muss. Über ein individuelles Testament lässt sich das eigene Vermögen so verteilen, wie man es selbst möchte. Dabei kann man vor allem sehr genau überlegen, wen man auf welche Weise finanziell absichert oder wem man spezielle Stücke zukommen lassen möchte. Je komplexer die Wünsche werden, desto sinnvoller ist es, sich Rat von Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen oder Notar:innen zu holen. Erste allgemeine Infos gibt es über den Online-Geldrageber Finanztip.
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