
Verschenken statt vererben – so sparen Sie Steuern
Bereits jetzt sein Haus oder Vermögen an die Lieben verteilen und nicht auf den Erbfall warten? Wer es richtig anstellt...
Wer zu Lebzeiten seinen „letzten Willen“ klar und deutlich niederschreibt, kann Familienstreitigkeiten ums Erbe oft verhindern. Wir erklären, was beim Schreiben zu beachten ist.
© iStock-493511645
Pro Jahr werden in Deutschland etwa 400 Milliarden Euro vererbt, schätzt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Okay – ein Großteil davon geht auf das Konto der Superreichen und Unternehmensinhaber im Lande. Aber auch der Durchschnittsbürger hat meist etwas gespart, vielleicht ein Haus, eine Wohnung oder Wertpapiere, die es an die Hinterbliebenen zu verteilen gilt. Dennoch geht die Mehrheit der Bundesbürger das Thema Erbfolge eher gelassen an. Nach einer aktuellen Umfrage hat nur etwa jeder vierte ein Testamant gemacht und damit genau geregelt, was mit seinem Vermögen später passieren soll. Ist man mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden, kann das auch genau so bleiben. Will man aber bestimmte Sachen an bestimmte Leute vererben, andere Menschen als gesetzlich vorgesehen bedenken oder den einen stärker als den anderen, sollte man zu Stift und Papier greifen. Die folgenden Möglichkeiten gibt es.
© iStock-1463823963
© iStock-1457991543
In seinem Testament formuliert man im Grunde ganz konkret, wer die eigenen Erb:innen werden sollen. Das können einzelne oder mehrere Personen sein, aber auch eine gemeinnützige Organisation oder Stiftung. Die genannten Personen werden später rechtlich gesehen die Nachfolger:innen der Verstorbenen. Sie erben also sowohl das Vermögen als auch die damit verbundenen Pflichten.
In eurem Testament könnt ihr darüber hinaus auch ganz genau bestimmen, wer zu welchem Anteil Erbe werden soll. Und natürlich auch, wer als gesetzlich vorgesehener Erbe oder Erbin gerade nicht Teil der Erbengemeinschaft werden soll, also enterbt wird. Bestimmte Auflagen lassen sich ebenfalls mit dem Erbe verbinden. Beispiele: Eine Person soll sich um ein Haustier kümmern, eine Wohnung soll später an die Enkel vermietet werden, ein Teil des Geldes soll regelmäßig gespendet werden.
Wichtig: Das Testament muss nicht nur unterschrieben, sondern komplett handschriftlich aufgesetzt sein. Es lässt sich jederzeit durch eine aktuellere Version ersetzen.
© iStock-514368244
Wer die Sache ganz offiziell machen möchte, erstellt ein öffentliches oder notarielles Testament. Das heißt: Man lässt seinen letzten Willen von Notarin oder Notar beurkunden. Dafür kann man entweder die Regelungen, die man sich vorstellt, vor Ort im Notarbüro zur Niederschrift formulieren. Oder man bringt direkt ein Schriftstück mit, dass der Rechtsprofi formell prüft und testiert.
Für die notarielle Unterstützung fallen Kosten an, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind. Sie orientieren sich an der Höhe des Nachlasswertes. Bei einem zu vererbenden Vermögen von 50.000 Euro werden zum Beispiel 165 Euro fällig, bei 400.000 Euro schon 785 Euro.
66 Prozent der Deutschen besitzen kein Testament.
27 Prozent haben eines – sieben Prozent davon halten es aber nicht mehr für aktuell.
Quelle: YouGov
© iStock-1989464779
Diese Variante können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner aufsetzen. In der Regel enthalten diese Testamente sogenannte wechselbezügliche Verfügungen, also Regelungen, die in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Es setzen sich zum Beispiel die Ehepartner gegenseitig zu Erben ein und benennen die Kinder zu Erben des Letztverstorbenen. Diese Variante ist auch als „Berliner Testament“ bekannt. Was man bei der Variante allerdings wissen muss: Eine Änderung oder ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen kann nur gemeinsam vorgenommen werden.
Beim gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn einer der Partner das Schriftstück komplett handschriftlich aufsetzt und beide es unterschreiben.
Den Erbvertrag können sowohl verheiratete als auch unverheiratete Partner schließen und darüber gemeinsame Regelungen für den Nachlass treffen. Diese lassen sich wie beim gemeinsamen Testament ebenfalls grundsätzlich nur mit Zustimmung beider wieder ändern. Nach dem Tod eines der Partner sind Änderungen in der Regel sogar völlig ausgeschlossen. Es sei denn, der Vertrag definiert Voraussetzungen dafür, mit denen beide einverstanden sind. Kleine Hintertürchen können sich die Vertragsparteien auch im Wege von Änderungs- oder Ausstiegsklauseln offen lassen. Das ist besonders für den Fall der Auflösung einer Lebenspartnerschaft zu empfehlen.
Erbverträge müssen notariell beurkundet werden. Die Gebühren dafür sind in der Regel doppelt so hoch wie beim Einzeltestament. Bei einem Nachlass von insgesamt 400.000 Euro wären das also 1.570 Euro.
© iStock-1206859195
© iStock-509404035
Lebensumstände ändern sich. Aus dem Grund sollte ein einmal erstelltes Testament auch nicht in der Schublade verschwinden. Lieber immer mal wieder prüfen, ob der letzte Wille wirklich noch der letzte Wille ist. Änderungen des eigenhändigen Testaments sollten Erblasser:innen ebenfalls handschriftlich vornehmen, mit Ort und Datum versehen und mit dem kompletten Namen unterzeichnen. Die Änderung eines öffentlichen Testaments ist mit Unterstützung eines Notars oder einer Notarin möglich. Gleiches gilt für die Änderungen eines Erbvertrages, denen jedoch alle Vertragsparteien zustimmen müssen.
Hast du selbst gerade etwas geerbt und denkst darüber nach, wie du den Betrag sinnvoll investieren könntest? Vielleicht über Sparprodukte oder Wertpapiere? Mit der PSD Bank München hast du eine große Auswahl an kurz- oder langfristige Anlagemöglichkeiten. Sprich uns gerne an.