Verschenken statt vererben – so sparen Sie Steuern
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Arbeiten im Ruhestand – für immer mehr Deutsche ist das bereits die Realität. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat den Nebenjob für Rentner:innen deutlich attraktiver gemacht. Was arbeitswillige Seniorinnen und Senioren in puncto Rente, Steuern und Krankenversicherung wissen müssen.
Ausbildung. Arbeitsleben. Ruhestand. Diese Formel beschrieb in Deutschland lange die klassische Erwerbsbiographie. Der Begriff des Ruhestandes war Programm: Arbeit und Rente waren weitgehend unvereinbar – zumindest war die Kombination nicht besonders attraktiv. Denn wer im Alter noch einen Job und damit Einkünfte hatte, musste oft erheblich Abschläge bei der Rente hinnehmen.
Diese Zeiten haben sich nun geändert. Viele Seniorinnen und Senioren haben durchaus noch Lust und Kraft, sich trotz Ruhestands weiter in einem Nebenjob einzubringen. Andere müssen es vielleicht sogar aus finanziellen Gründen. Weil inzwischen zudem auch der Gesetzgeber erkannt hat, dass erfahrene Mitarbeitende eine probate Antwort auf den Fachkräftemangel sein können, hat die Politik 2023 beschlossen, die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner:innen ab 63 abzuschaffen. Mit anderen Worten: Der Lohn aus dem Nebenjob wird auf die Rente nicht mehr angerechnet, es gibt keine Rentenkürzung mehr.
Richtig attraktiv ist der Nebenjob im Ruhestand, wenn es sich um einen Minijob handelt. Dann müssen die Seniorinnen und Senioren nämlich auch keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Derzeit liegt die Minijobgrenze bei 538 Euro im Monat.
Wer hingegen angestellt oder selbstständig in Voll- oder Teilzeit seine Rente aufbessert, muss damit rechnen, einen erklecklichen Teil seines Zuverdienstes zunächst wieder abgeben zu müssen – an das Finanzamt. Der Grund: Die Beschäftigung gilt automatisch als zweite Tätigkeit neben dem „Beruf“ als Rentner. Damit ist der Verdienst in der unattraktiven Lohnsteuerklasse 6 zu versteuern. Konkret bedeutet das: Die Rentner:innen zahlen ab dem ersten Euro Lohn- bzw. Einkommensteuer und müssen sich möglicherweise zu viel gezahltes Geld über die Steuererklärung im nächsten Jahr zurückholen. Zum Beispiel, indem sie Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen.
Die Rentner:innen zahlen ab dem ersten Euro Lohn- bzw. Einkommensteuer und müssen sich möglicherweise zu viel gezahltes Geld über die Steuererklärung im nächsten Jahr zurückholen.
Wichtig: Die Rente selbst unterliegt je nach Familienstand den Steuerklassen 1, 2, 3, 4 oder 5. Welcher Anteil der Altersbezüge zu versteuern ist, hängt wiederum davon ab, wann der Rentner oder die Rentnerin aus dem „klassischen“ Erwerbsleben ausgeschieden ist: Wer 2005 in Rente ging, muss nur 50 Prozent seiner Altersrente versteuern. Seitdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente Jahr für Jahr gestiegen. Ab 2040 müssen Ruheständler dann die komplette Rente versteuern – zumindest nach aktuellem Stand. Der jedoch könnte sich auf absehbare Zeit ändern: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitere Steuerreform erforderlich, um eine übermäßige Steuerbelastung spätere Rentenjahrgänge zu vermeiden.
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Ob und wie viele die arbeitenden Ruheständler:innen an die Krankenversicherung zahlen müssen, hängt von ihrem Status und dem Umfang der Arbeit ab.
Wer gesetzlich renten- und krankenversichert ist und mit 63 oder später aus dem Erwerbsleben ausscheidet, wird automatisch in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Dieser Wechsel verläuft sehr geräuschlos: Die Krankenkassen bleibt dieselbe, nur der Status des oder der Betroffenen ändert sich. Zwar zahlen Rentner:innen nun für ihre Krankenversicherung nach wie vor den halben allgemeinen Beitragssatz von 7,3 Prozent und den halben individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse. Die weiteren 7,3 Prozent und die andere Hälfte des Zusatzbeitrags übernimmt nun aber statt des Arbeitgebers die Rentenversicherung.
Entscheiden sich Rentner:innen, die (neuen) Hinzuverdienstmöglichkeiten zu nutzen, wird die Sache etwas komplizierter. Wer nicht gerade einen sozialversicherungsfreien Minijob hat, zahlt zusätzlich zu den Beiträgen auf die Rente auch auf seinen Verdienst die normalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insgesamt fallen allerdings weniger Sozialbeiträge an als in der Erwerbstätigkeit vor der Rente, da Ruheständler:innen mit Nebenjob keine Beiträge mehr zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen müssen. Tipp: Wer durch Rente plus Lohn mehr verdient als die Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro brutto pro Jahr, kann sich zu viel gezahlte Krankenversicherungsbeiträge zurückholen. Dafür reicht meist ein Antrag bei der eigenen Kasse.
Gesetzlich Versicherte, die neben der Altersrente selbstständig arbeiten, zahlen auf ihr Einkommen ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – allerdings ohne Unterstützung des Arbeitgebers. Wichtig: Wer selbstständig arbeitet, kann – je nachdem, wie viele Stunden er oder sie pro Monat arbeitet – nicht mehr in der Krankenversicherung der Rentner bleiben, sondern muss sich freiwillig gesetzlich versichern. Hier lohnt sich eine Beratung bei der Kasse oder einem Versicherungsberater, bevor man in die Selbstständigkeit startet.
Wer während des Erwerbslebens privat krankenversichert war, ist dies auch in der Rente. In diesem Fall zahlt die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss, der jedoch auf den Höchstbetrag in der Krankenversicherung der Rentner gedeckelt ist. Ein Zuverdienst durch einen Job spielt für die Höhe der Beiträge hier keine Rolle.
Seniorinnen und Senioren, die das Rentenalter erreicht haben oder die Rente ab 63 nutzen, müssen seit 2023 keine Rentenkürzungen mehr befürchten, wenn sie einen Nebenjob annehmen. Allerdings fallen auf den Verdienst – ebenso wie auf die Rente an sich – Steuern und Sozialbeiträge an. Wie hoch die Belastung ist, variiert je nach Einzelfall. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten sich aktive Ruheständler:innen am besten im Vorfeld über die drohenden Abzüge beraten lassen – und sicherheitshalber Rücklagen für mögliche Abgaben bilden.
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